Arzthaftungsrecht | Möller und Partner

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Arzthaftungsrecht

Auf einen Blick

  • Rekonstruktion des Behandlungsverlaufs und Klärung medizinischer Fragen
  • Vertretung vor der Gutachterkommission, in selbständigen Beweisverfahren und vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten
  • für möglichst wenig Belastung und einen sachlichen Umgang mit der Angelegenheit

Wir vertreten im Arzthaftungsrecht ausschließlich Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser, keine Patienten.

Haftungsrechtliche Kernfragen drehen sich um Ihre Behandlundsdokumentation, (grobe) Behandlungsfehler, Aufklärung, Befunderhebung und Diagnoseirrtümer. Haftungsprozesse dauern oftmals mehrere Jahre. Sie belasten. Wir stimmen für Sie alles Notwendige mit Ihrer Haftpflichtversicherung ab.

Grundsatzinformation: Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass der Behandler fehlerhaft handelte. Er muss auch beweisen, dass gerade dieser Fehler für die Schädigung seiner Gesundheit ursächlich war. Stellt sich dabei heraus, dass ein grober Behandlungsfehler vorlag, dann muss die Arztseite beweisen, dass sie lege artis und diese Behandlung nicht zum Gesundheitsschaden des Patienten führte.

Leistungsspektrum im Arzthaftungsrecht:

  • Rekonstruktion des Behandlungsverlaufs
  • Klärung medizinischer Detailfragen
  • Außergerichtliche Lösungsversuche (Vergleich)
  • Vertretung vor Gutachterkommissionen, in selbständigen Beweisverfahren und vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten

Ihre Experten

Unsere Experten rund um das Thema Arzthaftungsrecht stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

Fallbeispiele zum Thema Arzthaftungsrecht

Ein Patient fühlt sich von seinem Arzt falsch behandelt. Er wendet sich an die Gutachterkommission, um seinen Fall klären zu lassen.

In Absprache mit dem Arzt informieren wir seine Haftpflichtversicherung. Anschließend erarbeiten wir mit dem Arzt zusammen eine Stellungnahme für die Gutachterkommission. Nachdem ein Bescheid der Gutachterkommission ergeht, prüfen wir diesen mit dem Arzt und machen eventuelle medizinische Einwendungen geltend. Sollte die Gutachterkommission einen Behandlungsfehler des Arztes feststellen, führen wir in Abstimmung mit der Haftpflichtversicherung Vergleichsverhandlungen und versuchen, die Angelegenheit außergerichtlich zu beenden. Dabei berücksichtigen wir auch, welcher Schaden überhaupt durch den Fehler verursacht wurde.

Ein Patient fühlt sich von seinem Arzt falsch behandelt und macht deswegen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld vor dem Landgericht geltend.

In Absprache mit der Haftpflichtversicherung des Arztes führen wir das landgerichtliche Verfahren durch. Dies bedeutet die Erarbeitung einer ausführlichen Klageerwiderung – sowohl im persönlichen Gespräch als auch im Austausch von Dokumenten – und die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten sowie die Präsenz in mündlichen Verhandlungen. Je nach Ausgang des Verfahrens begleiten wir auch ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht. Sofern sich dann noch ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof anschließt, vermitteln wir in Abstimmung mit der Haftpflichtversicherung einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt.

Ein Patient fühlt sich von seinem Zahnarzt bei der Einbringung von Zahnersatz falsch behandelt. Um möglichst schnell eine Neuversorgung zu erreichen, strengt der Patient ein selbständiges Beweisverfahren an. Dabei wird ein von einem Gericht bestellter Gutachter den Ist-Zustand der Zähne dokumentieren, damit für die Dauer eines weiteren Gerichtsverfahrens zumindest feststeht, welchen Zahnzustand der Zahnarzt hinterlassen hat.

In Absprache mit der Haftpflichtversicherung des Zahnarztes führen wir das Verfahren vor Gericht einschließlich der Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen, jeweils nach Rücksprache mit dem Zahnarzt. Dabei ist als Besonderheit zu beachten, dass bei Zahnärzten die Haftpflichtversicherung nur für zahnärztliche Behandlungsfehler eintritt, jedoch nicht für Mängel am eingebrachten Zahnersatz. Die Kosten hierfür hat der Zahnarzt selbst zu übernehmen; die Haftpflichtversicherung zahlt nur ein eventuelles Schmerzensgeld. Ebenso zahlt die Haftpflichtversicherung nur die anteiligen Verfahrenskosten; für den restlichen Teil kann eine Rechts­schutzversicherung einstandspflichtig sein.

Sofern nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens eine Einigung nicht möglich sein sollte, begleiten wir auch das anschließende zivilgerichtliche Verfahren.